Satzung des Mops – Pekingesen – Rassehunde – Verband e. V.
§ 1 Zweck des Verbandes
Zweck des Mops – Pekingesen – Rassehunde – Verbandes e.V. ist der Zusammenschluss und die Förderung der Züchter und Liebhaber von Rassehunden, insbesondere der Möpse und Peking-Palast-Hunde.
Diese Zwecke verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verband führt den Namen „Mops – Pekingesen – Rassehunde -Verband e.V.“
2) Der Sitz des Verbandes ist Löhne.
3) Der Gerichtsstand des Verbandes ist Bad Oeynhausen, wo die Eintragung des Verbandes erfolgte.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Verbandsziele Interessierte werden. Voraussetzung ist lediglich eine an den Verbandsvorstand gerichtete Beitrittserklärung zur Aufnahme, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder der 1. oder 2. Vorsitzende des Verbandes.
2) Von der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen
- Personen, die in einem Konkurrenzverein züchten, dessen Wirkungskreis die Bundesrepublik Deutschland ist.
- Personen, die einem dem MPRV entgegenstehenden Verein oder Verband angehören, oder sich aktiv oder fördernd im Hundehandel betätigen.
Werden solche Hinderungsgründe erst nach Aufnahme in den MPRV bekannt, so erfolgt durch den Vorstand oder durch den 1. oder 2. Vorsitzenden der Ausschluss der Mitgliedschaft.
3) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a. durch Tod.
b. durch Austritt, der nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann, und spätestens zum 30. September an den 1. Vorsitzenden erfolgen muss.
c. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.
d. bei vereinsschädlichem Verhalten durch Beschluss des erweiterten Vorstandes.
4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verband hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Verbandsvermögens.
5) Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag jedes Mitgliedes vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Mitglieder die das 80 Lebensjahr vollendet haben, werden automatisch Ehrenmitglieder.
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 4 Gewinne und sonstige Verbandsmittel
1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 5 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
Der Verband wird geleitet vom geschäftsführenden Vorstand mit folgenden Amtsbezeichnungen
1. 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Verbandsleitung:
Der geschäftsführende Vorstand leitet die organisatorischen Geschäfte des Verbandes, er teilt die verschiedenen Arbeitsgebiete unter sich auf und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
Zu allen Beschlüssen ist die Zustimmung der zwei Vorsitzenden erforderlich.
Die im Verbandsinteresse notwendigen Auslagen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Verbandskasse getragen.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. aus dem geschäftsführenden Vorstand
2. aus dem Schriftführer
3. aus der Führung der Zuchtbuchstelle
4. aus dem Kassenprüfer
5. aus 4 Beisitzern
Der erweiterte Vorstand wird tätig, wenn der geschäftsführende Vorstand eine Angelegenheit nicht selbst entscheiden kann oder will.
Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind unter anderem:
1. in dringenden Fällen, wenn ein Mitglied wegen vereinsschädlichem Verhalten ausgeschlossen werden soll.
2. wenn ein Vorstandsmitglied zurücktritt, seinen Nachfolger für die laufende Amtszeit zu wählen.
3. Bei groben Verstößen kann der erweiterte Vorstand auch mit einer 2/3 Stimmenmehrheit ein.
4. Vorstandsmitglied abwählen um diesen für die restliche Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen.
5. Der Vorstand bestimmt durch Beschluss die Ausstellungsordnung und alles was mit der Ausstellung in Zusammenhang steht.
Zur gültigen Beschlussfassung ist Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle 5 Jahre einberufen, möglichst im ersten Kalenderquartal.
Eine Verlegung bis zu drei Monaten kann der geschäftsführende Vorstand veranlassen, wenn das bedingt ist.
Anträge für die Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern bis acht Tage vor der Versammlung an den 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Einladungen zur Mitgliederversammlung werden rechtzeitig unter Bekanntgabe im Verbandsjournal veröffentlicht, mit einer Frist von einem Monat.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Wenn erforderlich kann zu jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie besitzt die gleichen Rechtsbefugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist auf Verlangen von 20 % der Mitglieder einzuberufen.
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3) Die gefassten Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand des Verbandes
1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Verbandes bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt im Amt, bis zu einer Mitgliederversammlung, an der eine Vorstandswahl stattfindet.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden.
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sie sind einzeln zur Vertretung des Verbandes befugt, der stellvertretende Vorsitzende allerdings nur im Falle einer Verhinderung des 1 Vorsitzenden, was nur für das Innenverhältnis gilt.
Für Rechtshandlungen mit einem Wert von mehr als 1.500,00 € im Einzelfall ist die Zustimmung des erweiterten Vorstandes erforderlich.
3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt, und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 8 Zuchtwesen
1) Die Kör – und Zuchtordnung wird vom erweiterten Vorstand erstellt und soll nicht beim Amtsgericht eingetragen werden.
2) Die Kör – und Zuchtbestimmungen des Verbandes sind bindend für jedes Mitglied. Die im Zuchtwesen zu entrichtenden Gebühren setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Mitglieder zahlen die festgesetzten Gebühren, Nichtmitglieder müssen den doppelten Preis entrichten.
3) Der Zuchtbuchführer ist für die ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches und für alle damit verbundenen Aufgaben verantwortlich.
4) Nur Mitglieder haben auf einen begründeten Antrag Einblick in das Zuchtbuch.
Über die Genehmigung des Antrags entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
5) Dem 1. Vorsitzenden steht das Recht zu, das Amt des Hauptzuchtleiters auszuüben.
Im Einverständnis mit dem 2. Vorsitzenden beruft der 1. Vorsitzende Zuchtwarte.
Das gleiche gilt bei deren Abberufung.
§ 9 Auflösung und Zweckänderung
1) Die Auflösung des Verbandes kann nur die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Verbandszwecks ist das Verbandsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke weiterzuleiten, wie z.B., an den örtlichen Tierschutzverein. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.
§ 10 Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Vorstehende Satzung wurde in ihrer vorliegenden Fassung von der am 19.02.2003 in Löhne stattgefundenen Mitgliederversammlung des MPRV e.V. genehmigt und tritt mit diesem Tage in Kraft.
Sie ist für alle Mitglieder bindend.
Löhne, den 19.02.2003
Für den Vorstand – Ulrich Willms (1.Vorsitzender)