Zucht- und Körordnung

Zucht und Körordnung vom 01.07.2009 des M.P.R.V. e. V.

§1 Zucht und Eintragungsbestimmungen
a) Die Zucht und Eintragungsbestimmungen des M P R V e. V. sind in der Zucht und Körordnung beschrieben, und für jeden bindend.

§2 Benutzung des Zuchtbuches des MPRV e.V.
a) Die gewissenhafte und genaue Einhaltung dieser Bestimmungen ist die Voraussetzung für die Eintragung in  das Zuchtbuch.
b) Mitglieder des MPRV haben nur ein Anrecht auf Eintragung der von ihnen gezüchteten Hunde, wenn nachstehendes eingehalten worden ist.
c) Von Nichtmitgliedern kann kein Rechtsanspruch geltend gemacht werden.
d) Nichtbeachtung dieser Bestimmungen kann mit Sperre des Zuchtbuches oder Ausschluss geahndet werden. Hierüber entscheidet das Zuchtbuchamt im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 3 Zuchtverwendung
a) Rüden und Hündinnen müssen angekört werden. Dies geschieht auf einer MPRV. Zuchtschau.
b) Zuchthunde dürfen nur noch beim MPRV – Züchter gekauft werden.
c) Zuchthunde, die im Ausland gekauft werden, müssen unbedingt auf einer unserer Ausstellungen vorgeführt werden und dürfen nur noch vom Hauptzuchtwart zuchttauglich geschrieben werden. Der Kauf  von Hunden  darf nur mit Genehmigung des 1. Vorsitzenden getätigt werden.
d) Hunde, die bei ausgetretenen Züchtern des MPRV’ s gekauft werden, dürfen nicht mehr zur Zucht in unserem Verband eingesetzt werden.
e) Ausgetretene Züchter werden namentlich im Verbandsjournal benannt.
f) Neuzüchter, die Hunde ausgetretener Züchter des MPRV’ s bei ihrem Eintritt besitzen, müssen diese auf einer Ausstellung vorführen und deren Zuchttauglichkeit darf nur der MPRV e. V. bescheinigen. In Ausnahmefällen, wie etwa der nahen Läufigkeit einer Hündin, wird diese dem Hauptzuchtwart vorgeführt, der sie standardmäßig beurteilt und ggf. erhält diese die Zuchttauglichkeit durch ihn.
g) Rüden ausgetretener Züchter dürfen keine Hündinnen im MPRV e. V. belegen, sofern diese sich im Besitz des ausgetretenen Züchters befindet.
h) Auch ein Zuchtwart kann eine Ankörung vornehmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein Zuchtwart weder Rüden noch  Hündinnen, die in seinem Besitz stehen, oder aus seinem Zwinger stammen, ankören kann.
i) Die vom Vorstand festgesetzte Gebühr ist sofort zu entrichten.
j) Die Zuchtgebühr legt der geschäftsführende Vorstand fest.
k) Mindestzuchtalter für Rüden beträgt 12 Monate, Höchstalter 10 Jahre, für gute Vererber uneingeschränkt  Für Hündinnen beträgt das Mindestalter 14 Monate und das Höchstalter 8 Jahre.
l) Verleihung einer Zuchthündin ist ausnahmsweise zulässig. Hierüber muss ein Leihvertrag abgeschlossen, und der Zuchtbuchstelle vorgelegt werden.
m) Um die Zuchttauglichkeit eines Hundes zu erlangen, ist ein tierärztliches Gesundheitszeugnis u. eine Untersuchung auf  Patellaluxation vorzulegen.
Erst bei einer Mitgliedschaft von mindestens 1 Jahr und der Besuch einer MPRV – Show in der Jugend oder offenen Klasse, darf der Hund zur Zuchttauglichkeit vorgeführt werden, d.h. der Hund muss mindestens 11 bis 12 Monate alt sein.
n) Es werden keine Registrierpapiere ausgestellt. (nur in berechtigten Ausnahmen.)
o) Züchter im MPRV sind künftig verpflichtet, an  mindestens einer Züchtertagung für Zuchtanfänger teilzunehmen.

§4 Inzucht
Die Paarung zwischen Eltern und Kindern, sowie Geschwisterverpaarung und zwischen Großeltern und Enkelkinder ist  nur mit Genehmigung des Vorstandes erlaubt.
Ein Name darf  nicht 2 X bei Eltern, Großeltern u. Ur Großeltern in der Ahnentafel erscheinen.

§5 Zuchtberatung
a) Erstlingszüchtern wird empfohlen, sich mit erfahrenen Züchtern oder der Leitung des MPRV’s über die beabsichtigte Paarung zu beraten.
b) Jeder Erstlingszüchter wählt einen Namen für seinen Zwinger, bevor der erste Wurf fällt.

§6 Zwingername und Schutz
Der Zwingername ist der Zuname des Hundes.  Jeder  Zwingername muss sich deutlich von einem bereits für diese Rasse vergebenen unterscheiden. Der Zwingername ist beim MPRV formlos zu beantragen. Die Kosten für den Schutz des Zwingers  trägt der Züchter.

§7 Decken
a) Deckrüden dürfen nur für eingetragene, bewertete und gesunde Hündinnen nach Maßgabe dieser Bestimmungen freigegeben werden.
b) Die Deckentschädigung ist vor dem Deckakt festzulegen und nach diesem fällig. Ein Deckschein muß sofort ausgestellt, unterschrieben und dem Hündinnenbesitzer übergeben werden. Wenn keine Barzahlung erfolgt, sondern eine andere Vereinbarung getroffen wird, ist dieses schriftlich festzulegen und gegenseitig zu bescheinigen, damit später unliebsame Auseinandersetzungen vermieden werden.

§8 Wurfstärke
Die Höchstzahl der aus einem Wurf aufzuziehenden Welpen ist der Gewissenhaftigkeit des Züchter zu überlassen, wobei die Kondition der Mutterhündin strengstens zu beachten ist. Alle gesunden Welpen müssen aufgezogen werden, wobei Ammenaufzucht zulässig ist.

§9 Ausmerze
a) Welpen mit Missbildungen sind auszumerzen.
b) Diese Ausmerze darf nur nach Konsultierung eines Tierarztes und nur durch diesen erfolgen.
c) Tiere dürfen im MPRV nicht vor Ablauf des 1 Lebendsjahr  kastriert oder sterilisiert werden.

§10 Wurfabnahme
a)
Die Wurfabnahme wird durch einen MPRV Zuchtwart zwischen  der 5 und 6 Woche beim Züchter im Beisein der Mutterhündin vorgenommen. Diese Abnahme kann auch der Tierarzt durchführen, wobei die dem Wurfabnehmenden entstandenen Kosten vom Züchter zu erstatten sind
b) Welpen dürfen nicht vor Vollendung der 8. Lebenswoche verkauft werden

§11 Wurfmeldung
a)
Das vorgeschriebene Formular für die Eintragung wird vom MPRV herausgegeben und muss vollständig  und wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterschrieben werden.
b) Die Wurfmeldung muss bis zur 8. Lebenswoche der Welpen erfolgt sein. Sie ist vom Züchter zu beantragen. Als Züchter gilt der Eigentümer der Mutterhündin oder der Besitzer des Leihvertrages beim Belegen der Hündin.
c) Die Wurfmeldung ist unter Beifügung folgender Unterlagen an die Zuchtbuchstelle des MPRV zu
senden:
1. Wurf-Eintragungs-Antrag ( Wurfmeldeschein )
2. Ahnentafel der Mutterhündin im Original
3. Deckbescheinigung
4. Ahnentafel des Vaters in Kopie
5. Zuchttauglichkeit der Elterntiere
d) Die Zuchtbuchstelle überprüft die eingereichten Unterlagen,  fordert fehlendes an und sendet die Gebührenrechnung für die Wurfmeldung an den Züchter. Die Gebühren werden vom geschäftsführenden Vorstand und der Zuchtbuchstelle festgelegt. Hat der Züchter seinen Jahresbeitrag und die Gebühren bezahlt, vollzieht die Zuchtbuchstelle die Wurfeintragung und stellt für jeden Welpen einen Ahnenpass aus. Diese Ahnenpässe werden mit den eingereichten Unterlagen, soweit diese dem Züchter gehören, durch Einschreiben an den Züchter geschickt.
e) Der MPRV behält sich vor, Eintragungen abzulehnen, die gegen die Zuchtbestimmungen verstoßen, wie z.B. bei:
1. Hunden ohne Abstammungsnachweis
2. Tieren von Züchtern, denen das Zuchtbuch aus wichtigen Gründen gesperrt ist.
3. Hunden, die durch Hände unzuverlässiger Personen und Hundehändler gegangen ist.
4. Allen Hunden, die von Rüden oder Hündinnen  mit Zuchtverbot abstammen.
f) Stellt sich nach der Wurfmeldung heraus, dass eine Eintragung unter falschen Voraussetzungen erfolgt ist, so wird diese gelöscht und der Ahnenpass unter Veröffentlichung in den Mitteilungen des MPRV für ungültig erklärt. Weitere Maßnahmen gegen den Schuldigen behält sich der MPRV vor.

§12 Ahnenpässe
a) Ahnenpässe werden grundsätzlich von der Zuchtbuchstelle ausgestellt. Sie sind Urkunden!
b) Jeder Ahnenpass wird erst durch die Unterschrift des Züchters an der dafür vorgesehenen Stelle  gültig.
c) Der Züchter bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit des Ahnenpasses.
d) Ahnenpass und Hund sind untrennbar. Beim Verkauf des Hundes ist der Ahnenpass ohne jede besondere Bezahlung auszuhändigen. Der Besitzerwechsel ist sofort von dem Verkäufer einzutragen.
e) Änderungen auf der Ahnentafel dürfen nur von der Zuchtbuchstelle  vorgenommen werden.
f)
Ahnenpässe, von verendeten Hunden sind, so weit vorhanden, an die Zuchtbuchstelle des MPRV zurück zu geben.
g) Es dürfen keine Welpen ohne Ahnenpass verkauft oder verschenkt werden.

§ 13 Körung
a) Die Zuchttiere müssen vollkommen gesund sein und sich in bester Kondition befinden.
b) Dauerhafte falsche Haltung ( im Zwinger ) und schlechte Pflege der Zuchttiere ist zuchtschädigend. Die Haltung der  Tiere muss zufriedenstellend, und die Futtergrundlage gesichert sein.
c) Hündinnen dürfen höchstens zweimal nacheinander gedeckt werden. Bei der folgenden Hitze müssen sie frei bleiben. Bei Hündinnen die nur alle 8 – 9 Monate heiß werden, kann von dieser Bestimmung Abstand genommen werden. Es muß schriftlich die Genehmigung des Vorstandes eingeholt werden.  Niemals soll man ein Tier ausnützen. Der Besitzer von angekörten Rüden haben darauf zu achten, das dem Rüden nur angekörte, zuchtreife und gesunde Hündinnen zugeführt werde.
Alle Tiere sollen auf P.L und PDE untersucht werden.
d) Für die Rassen English Bulldog, Old English Bulldog und Continental Bulldog ist eine Untersuchung auf Hüftgelenksdysplasie (HD) der Leitung der Interessengemeinschaft Bulldoggen vorzulegen. Es wird empfohlen, alle Rassen, die der Interessengemeinschaft Bulldoggen angehören auf Patellaluxation (PL), sowie Ellenbogendysplasie (ED) und rassetypische Augenerkrankungen untersuchen zu lassen.

Herausgegeben und genehmigt vom Vorstand und der Zuchtleitung des MPRV im Januar 2003

1. Vorsitzender   Ulrich Willms